Ende September 2015 hat der Aufsichtsrat der Volkswagen
Aktiengesellschaft die Rechtsanwaltssozietät Jones Day mit einer umfassenden
Untersuchung der Diesel-Thematik beauftragt. Diese Untersuchung ist bereits
weit fortgeschritten und wird intensiv weiter vorangetrieben. Etwa 65 Millionen
Dokumente wurden zu diesem Zweck zur digitalen Auswertung zusammengestellt, von
denen insgesamt mehr als zehn Millionen Dokumente zur Durchsicht an Anwälte von
Volkswagen weitergeleitet wurden. Darüber hinaus wurden rund 450 Interviews zur
Diesel-Thematik durchgeführt; dutzende weitere Befragungen stehen noch aus.
Nach derzeitiger Einschätzung geht Jones Day davon aus, dass die Untersuchung
im vierten Quartal 2016 abgeschlossen werden kann.
Aufsichtsrat und Vorstand von Volkswagen mussten allerdings nach
eingehender Prüfung der rechtlichen Situation zu der Erkenntnis kommen, dass
eine Veröffentlichung von Zwischenergebnissen der Untersuchung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt mit unvertretbaren Risiken für Volkswagen verbunden
wäre und damit derzeit nicht erfolgen kann. Diese Entscheidung beruht auf der
übereinstimmenden Einschätzung der von Volkswagen mandatierten
US-Rechtsanwaltssozietäten (Sullivan & Cromwell und Jones Day), die
unabhängig voneinander nachdrücklich von einer entsprechenden Veröffentlichung
abgeraten haben.
Volkswagen
bedauert, von seinem ursprünglichen Vorhaben, Zwischenergebnisse der
Untersuchung bis Ende April zu veröffentlichen, abweichen zu müssen. Die Gründe
hierfür liegen in den nachfolgenden Entwicklungen von Verfahren, die Volkswagen
derzeit im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik in den USA führt:
• Früher als erwartet befinden sich die
komplexen Verhandlungen von Volkswagen mit einer Vielzahl von Beteiligten in
den USA (einschließlich privater Kläger und mehrerer US-amerikanischer
Behörden, darunter die Environmental Protection Agency (EPA), die Federal Trade
Commission, die Generalstaatsanwaltschaften (Attorneys General) der 50
US-Bundesstaaten und insbesondere das US-amerikanische Bundesjustizministerium
(Department of Justice)) nunmehr in einer entscheidenden Phase, die ein
Höchstmaß an Vertraulichkeit durch Volkswagen voraussetzt. Diese eingehenden
und vertraulichen Verhandlungen schränken ebenso wie die vertrauliche
Zusammenarbeit mit dem Department of Justice die Möglichkeiten von Volkswagen
ein, weitergehende – naturgemäß vorläufige – Angaben über die Ergebnisse der
laufenden Untersuchung zu machen.
• Eine weitergehende Veröffentlichung oder Beschreibung der aktuell vorliegenden Zwischenergebnisse würde die weitere Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigen, insbesondere weil die Personen, die noch befragt werden, ihre Aussagen an den Inhalten des Zwischenberichts ausrichten könnten.
• Außerdem würde, so die Warnung der Anwälte, eine Veröffentlichung die Zusammenarbeit von Volkswagen mit dem Department of Justice nachhaltig beeinträchtigen und die Position von Volkswagen in den verbleibenden Verfahren schwächen.
• Zudem könnte eine Veröffentlichung aus Sicht unserer Rechtsberater das Entgegenkommen bezüglich des Strafmaßes gefährden, das Volkswagen im Falle einer umfassenden Zusammenarbeit mit dem Department of Justice erwarten darf; dies hätte nach der übereinstimmenden Einschätzung der Rechtsberater von Volkswagen negative finanzielle Effekte in sehr erheblichem Umfang zur Folge.
• Eine weitergehende Veröffentlichung oder Beschreibung der aktuell vorliegenden Zwischenergebnisse würde die weitere Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigen, insbesondere weil die Personen, die noch befragt werden, ihre Aussagen an den Inhalten des Zwischenberichts ausrichten könnten.
• Außerdem würde, so die Warnung der Anwälte, eine Veröffentlichung die Zusammenarbeit von Volkswagen mit dem Department of Justice nachhaltig beeinträchtigen und die Position von Volkswagen in den verbleibenden Verfahren schwächen.
• Zudem könnte eine Veröffentlichung aus Sicht unserer Rechtsberater das Entgegenkommen bezüglich des Strafmaßes gefährden, das Volkswagen im Falle einer umfassenden Zusammenarbeit mit dem Department of Justice erwarten darf; dies hätte nach der übereinstimmenden Einschätzung der Rechtsberater von Volkswagen negative finanzielle Effekte in sehr erheblichem Umfang zur Folge.
Aufsichtsrat
und Vorstand gehen gegenwärtig davon aus, dass eine umfassende Darstellung der
Tatsachen, die Gegenstand der Untersuchung waren, in den USA veröffentlicht
werden wird, sofern und sobald ein umfassender Vergleich mit dem Department of
Justice erreicht werden kann. Begründet ist dies dadurch, dass ein Vergleich
mit dem Department of Justice hinsichtlich der strafrechtlichen Untersuchung
üblicherweise mit einem detaillierten und zwischen den Parteien abgestimmten
sogenannten Statement of Facts einhergeht.
Volkswagen bedauert es
ausdrücklich, nicht wie ursprünglich beabsichtigt, Zwischenergebnisse bis Ende
April berichten zu können. Aus den oben genannten Gründen sehen sich Vorstand
und Aufsichtsrat jedoch gezwungen, im Interesse des Unternehmens von einer
Veröffentlichung Abstand zu nehmen. Quelle: Volkswagen AG Presse