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Freitag, 13. Januar 2012
Lkw-Winterreifen: FAQ
- Gilt die "situative Winterreifenpflicht" genau wie für Pkw auch für Lkw und Busse?
- Müssen Nutzfahrzeuge aus dem Ausland mit Winterreifen ausgerüstet sein, wenn sie bei Schnee, Matsch und Eis auf deutschen Straßen unterwegs sind?
Diese und andere häufig
gestellte Fragen rund um Winterreifen für Nutzfahrzeuge beantworten die drei
Verbände BGL, BRV und wdk im folgenden Pressetext.
Der...
- Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.,
- Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) und
- Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (WDK) …
… beantworten häufig gestellte Fragen zu Lkw-Winterreifen:
Frankfurt am Main/Bonn, 19.12.2011
FRAGE: Stimmt es, dass viele Lkw im Winter mit Sommerreifen unterwegs sind?
ANTWORT: Nein. Sommerreifen wie beim Pkw gibt es beim Lkw nicht.
Aufgrund der größeren Belastung bestehen alle Lkw-Reifen aus Gummimischungen
mit einem hohen Naturkautschukanteil. Aufgrund dieses hohen
Naturkautschukanteils sind Lkw-Reifen mit Pkw-Winterreifen vergleichbar und
deswegen für den Ganzjahreseinsatz geeignet, da sie unter +7 Grad Celsius nicht
die Haftungsprobleme von Pkw-Sommerreifen mit nicht wintertauglichen
Kautschukanteilen aufweisen. Darüber hinaus tragen alle Lkw ganzjährig an den
Antriebsachsen sog. Traktionsreifen mit speziellem Stollenprofil, die für winterlichen
Griff sorgen. Die M+S-Kennzeichnung der Traktionsreifen befindet sich auf beiden
Reifenseiten, wobei die Schrifthöhe mindestens 4 mm betragen muss.
FRAGE: Schreibt der Gesetzgeber nicht auf allen Achsen Winterreifen vor?
ANTWORT: Die Lkw-Bereifung im Winter muss nicht nur für schneebedeckte,
sondern auch für nasse und trockene Fahrbahnen geeignet sein. Zitat aus einem
Gutachten der Prüforganisation DEKRA in Stuttgart: „Es gibt keinen Reifen, der
sowohl auf trockener als auch auf nasser als auch auf schneebedeckter und
gefrorener Fahrbahn überall optimale Bedingungen aufweist.“ Es ist also erforderlich,
unter Verkehrssicherheitsaspekten einen praktikablen Kompromiss für alle
Fahrbahnzustände zu finden. So ist es aus Expertensicht unstrittig, dass Lkw auf den
Antriebsachsen mit „Winterreifen“ mit speziellem Stollenprofil ausgestattet werden
und auf den übrigen Achsen mit Reifen, die aufgrund des hohen
Naturkautschukanteils der Gummimischung mit Pkw-Winterreifen vergleichbar und
für den Ganzjahreseinsatz geeignet sind. Das ist die bestmögliche Bereifung, um den
wechselhaften Fahrbahnzuständen im Winter gerecht zu werden.
FRAGE: Warum sind für die Lkw-Lenkachsen keine Winterreifen vorgeschrieben?
ANTWORT: Alle Lkw-Reifen sind aufgrund des hohen Naturkautschukanteils in der
Gummimischung mit Pkw-Winterreifen vergleichbar und deswegen für den
Ganzjahreseinsatz geeignet, da sie unter +7 Grad Celsius nicht die
Haftungsprobleme von Pkw-Sommerreifen mit nicht wintertauglichen
Kautschukanteilen aufweisen. Auf den Lkw-Lenkachsen würden Reifen mit
Stollenprofil – aufgrund des im Vergleich zu Pkw-Lenkachsen wesentlich höheren
Gewichtes – einer ungleichmäßigen Abnutzung unterliegen. Dies hätte negative
Auswirkungen auf Spurstabilität, Laufruhe und Lenkverhalten des Lkw, was die
Verkehrssicherheit gefährden würde. Aus diesem Grund haben Lkw-Lenkachsen ein
Längsrillenprofil.
FRAGE: Warum bleiben dann trotzdem immer wieder Lkw an Steigungen hängen?
ANTWORT: Weil bei Eis- und Schneeglätte an Steigungen selbst die besten
Winterreifen ab einem bestimmten Zustand der Straßenverhältnisse keinen
ausreichenden Kraftschluss zwischen Reifen und Fahrbahn mehr herstellen können:
Die Antriebsräder drehen dann durch. Das Fahrverhalten eines Lkw ist ganz anders
als das eines Pkw. Bei einem Pkw, dem bei winterlichen Straßenverhältnissen die
Antriebsräder durchdrehen, genügt oft schon eine einzelne Person, die mit ihrem
Gewicht die Antriebsachse belastet, um den notwendigen Kraftschluss zwischen
Fahrzeug und Fahrbahn wieder herzustellen. Ein Pkw ist voll beladen nur etwa ein
Viertel bis ein Drittel schwerer als im Leerzustand; ein voll beladener Lkw dagegen
kann zweieinhalbmal so schwer sein, wie ein leerer Lkw (40 Tonnen statt ca. 16
Tonnen). Beim Lkw gibt es aufgrund der großen Gewichtsunterschiede zwischen
leeren, teilweise beladenen und voll beladenen Fahrzeugen große Unterschiede in
der Traktion.
FRAGE: Können die Lkw an den Steigungen nicht Schneeketten aufziehen?
ANTWORT: Dazu müssten sie anhalten, was auf Autobahnen – weil zu gefährlich
– verboten ist und zu schweren Unfällen führen könnte. Für das Aufziehen der Ketten
müssen sichere Autobahnrast- bzw. -parkplätze angefahren werden. Diese sind
jedoch bereits bei normalem Wetter in der Regel überfüllt. Zudem zeigt die Praxis,
dass Schneeketten an vereisten Steigungen oftmals nicht die erhoffte Wirkung
haben.
FRAGE: Könnten die Lkw-Fahrer dann nicht schon vorher Schneeketten aufziehen?
ANTWORT: Nein. Denn die Schneeketten erhöhen auf Streckenabschnitten ohne
geschlossene Schneedecke das Sicherheitsrisiko und beschädigen die Fahrbahn.
Zudem dürfen Lkw mit Schneeketten maximal 50 km/h fahren, was ebenfalls zu
Staus und gegebenenfalls zu Auffahrunfällen führen könnte.
FRAGE: Was kann konkret getan werden, um die Situation auf winterlichen
Straßen zu verbessern?
ANTWORT: Die Räumfrequenz erhöhen! In der Vergangenheit wurden nach einer
Reihe schneearmer Jahre nicht nur die Streusalzbestände, sondern auch die Anzahl
der vorgehaltenen Streu- und Räumfahrzeuge massiv abgebaut. Hieraus resultierte
zwangsläufig eine stark reduzierte Räumfrequenz. Diese muss wieder deutlich erhöht
werden, damit die Straßen stets rechtzeitig genug geräumt werden, BEVOR der
Schnee zu hoch auf den Fahrbahnen liegt.
FRAGE: Warum legen sich manche Lkw-Fahrer bei Streckensperrungen „…einfach schlafen und müssen erst mühsam geweckt werden, damit es weitergehen kann…“, wie man immer wieder in Polizeiberichten liest?
ANTWORT: Wer bei einer Vollsperrung der Autobahn stundenlang im stehenden
Fahrzeug festsitzt, der kann dabei auch einschlafen. Das gibt es auch bei Pkw-
Fahrern. Ein bisschen Rücksicht und Einsicht für einzelne betroffene Fahrer wäre ein
Stück Menschlichkeit auf unseren Straßen. Jedenfalls ist uns nicht bekannt, dass
einzelne eingeschlafene Lkw- oder Pkw-Fahrer die Auflösung eines Staus
entscheidend behindert hätten.
FRAGE: Gehen im Winter manche Streckensperrungen nicht auch auf das
Fehlverhalten von Lkw-Fahrern zurück?
ANTWORT: Lkw-Fahrer sind Menschen. Und Menschen machen manchmal
Fehler. Genau wie alle anderen Fahrer. Nur dass man Fahrzeuge anderer
Verkehrsteilnehmer meist schnell mal eben zur Seite schieben kann – einen Lkw
leider nicht. Eine den Umständen angepasste, vorausschauende Fahrweise ist daher
für Lkw-Fahrer besonders wichtig.
FRAGE: Gilt die „Winterreifenpflicht“ innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
z.B. von Oktober bis Ostern?
ANTWORT: Nein. Es handelt sich um eine sog. „situative Winterreifenpflicht“, d.h.
nur wer unter winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen
will, muss sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen / M+S-Reifen ausstatten.
FRAGE: Gilt die „Winterreifenpflicht“ auch für ausländische Kraftfahrzeuge?
ANTWORT: Ja. Wenn sie bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte) am öffentlichen
Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen wollen, müssen sie ebenfalls mit
Winterreifen / M+S-Reifen ausgestattet sein.
Quelle Pressetext s.u.
Ansprechpartner BGL: Martin Bulheller
Leiter Abt. Öffentlichkeitsarbeit und Wirtschaftsbeobachtung
Telefon: 069 / 7919-277
E-Mail: presse@bgl-ev.de
Ansprechpartner BRV: Hans-Jürgen Drechsler
Geschäftsführer
Telefon: 0228 / 27899472
E-Mail: hj.drechsler@bundesverband-reifenhandel.de
Ansprechpartner wdk: Peter Sponagel
Technischer Geschäftsführer
Telefon: 069 / 7936 117
E-Mail: p.sponagel@wdk.de
Sonntag, 27. November 2011
Montag, 21. November 2011
Urteil zum Reifenwechsel
21.11.2011 - Werkstatt muss zahlen, Kunden haben aber auch Pflichten beim Radwechsel
Eine Werkstatt, die Räder wechselt, muss den Autofahrer sehr deutlich und ausdrücklich über die Gefahren informieren, die bestehen, wenn man seine Radschrauben oder -muttern nicht nach 50 bis 100 Kilometern nachzieht. Sollte sie dies versäumen und ein Kunde verliert ein Rad, so muss die Werkstatt zahlen!
Die Heidelberger Richter stiften mit ihrem Urteil allerdings für etwas Verwirrung. Denn eine Teilschuld besteht weiterhin für den Kunden. Diese hängt u.a. von seinem technischen Sachverstand ab.
Mehr dazu beim Link:
http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,797758,00.html (Quelle: Spiegel)
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