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Zulassungszahlen KBA Januar 2024
Die Nummer 1 der Segmente und die Nummer 1 der alternativen Antriebe Pressemitteilung 05/2024 – Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg, 7. Februa...
Mittwoch, 1. Juni 2016
Mittwoch, 18. Mai 2016
Fahrzeugservice - Kühlfüssigkeitswechsel
Wie oft soll die Kühlflüssigkeit gewechselt werden?
Für einige Fahrzeuge wird empfohlen, alle 50.000 km das Kühlmittel zu wechseln, bei anderen ist das vom Hersteller überhaupt nicht vorgesehen. Hyundai beispielsweise gibt das erste Intervall mit 75.000 km, anschließend 50.000 km. Bei manchen Mercedes-Modellen sind es ebenfalls 50.000 km, bei anderen 200.000 km oder zwölf Jahre, was in der Regel ein Autoleben überdauert.mehr...
Samstag, 23. April 2016
VW Diesel Affäre - Aktueller Stand
Information der Volkswagen AG über den Stand der
umfassenden Untersuchung im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik
Quelle: Volkswagen AG Presse
Ende September 2015 hat der Aufsichtsrat der Volkswagen
Aktiengesellschaft die Rechtsanwaltssozietät Jones Day mit einer umfassenden
Untersuchung der Diesel-Thematik beauftragt. Diese Untersuchung ist bereits
weit fortgeschritten und wird intensiv weiter vorangetrieben. Etwa 65 Millionen
Dokumente wurden zu diesem Zweck zur digitalen Auswertung zusammengestellt, von
denen insgesamt mehr als zehn Millionen Dokumente zur Durchsicht an Anwälte von
Volkswagen weitergeleitet wurden. Darüber hinaus wurden rund 450 Interviews zur
Diesel-Thematik durchgeführt; dutzende weitere Befragungen stehen noch aus.
Nach derzeitiger Einschätzung geht Jones Day davon aus, dass die Untersuchung
im vierten Quartal 2016 abgeschlossen werden kann.
Aufsichtsrat und Vorstand von Volkswagen mussten allerdings nach
eingehender Prüfung der rechtlichen Situation zu der Erkenntnis kommen, dass
eine Veröffentlichung von Zwischenergebnissen der Untersuchung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt mit unvertretbaren Risiken für Volkswagen verbunden
wäre und damit derzeit nicht erfolgen kann. Diese Entscheidung beruht auf der
übereinstimmenden Einschätzung der von Volkswagen mandatierten
US-Rechtsanwaltssozietäten (Sullivan & Cromwell und Jones Day), die
unabhängig voneinander nachdrücklich von einer entsprechenden Veröffentlichung
abgeraten haben.
Volkswagen
bedauert, von seinem ursprünglichen Vorhaben, Zwischenergebnisse der
Untersuchung bis Ende April zu veröffentlichen, abweichen zu müssen. Die Gründe
hierfür liegen in den nachfolgenden Entwicklungen von Verfahren, die Volkswagen
derzeit im Zusammenhang mit der Diesel-Thematik in den USA führt:
• Früher als erwartet befinden sich die
komplexen Verhandlungen von Volkswagen mit einer Vielzahl von Beteiligten in
den USA (einschließlich privater Kläger und mehrerer US-amerikanischer
Behörden, darunter die Environmental Protection Agency (EPA), die Federal Trade
Commission, die Generalstaatsanwaltschaften (Attorneys General) der 50
US-Bundesstaaten und insbesondere das US-amerikanische Bundesjustizministerium
(Department of Justice)) nunmehr in einer entscheidenden Phase, die ein
Höchstmaß an Vertraulichkeit durch Volkswagen voraussetzt. Diese eingehenden
und vertraulichen Verhandlungen schränken ebenso wie die vertrauliche
Zusammenarbeit mit dem Department of Justice die Möglichkeiten von Volkswagen
ein, weitergehende – naturgemäß vorläufige – Angaben über die Ergebnisse der
laufenden Untersuchung zu machen.
• Eine weitergehende Veröffentlichung oder Beschreibung der aktuell vorliegenden Zwischenergebnisse würde die weitere Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigen, insbesondere weil die Personen, die noch befragt werden, ihre Aussagen an den Inhalten des Zwischenberichts ausrichten könnten.
• Außerdem würde, so die Warnung der Anwälte, eine Veröffentlichung die Zusammenarbeit von Volkswagen mit dem Department of Justice nachhaltig beeinträchtigen und die Position von Volkswagen in den verbleibenden Verfahren schwächen.
• Zudem könnte eine Veröffentlichung aus Sicht unserer Rechtsberater das Entgegenkommen bezüglich des Strafmaßes gefährden, das Volkswagen im Falle einer umfassenden Zusammenarbeit mit dem Department of Justice erwarten darf; dies hätte nach der übereinstimmenden Einschätzung der Rechtsberater von Volkswagen negative finanzielle Effekte in sehr erheblichem Umfang zur Folge.
• Eine weitergehende Veröffentlichung oder Beschreibung der aktuell vorliegenden Zwischenergebnisse würde die weitere Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigen, insbesondere weil die Personen, die noch befragt werden, ihre Aussagen an den Inhalten des Zwischenberichts ausrichten könnten.
• Außerdem würde, so die Warnung der Anwälte, eine Veröffentlichung die Zusammenarbeit von Volkswagen mit dem Department of Justice nachhaltig beeinträchtigen und die Position von Volkswagen in den verbleibenden Verfahren schwächen.
• Zudem könnte eine Veröffentlichung aus Sicht unserer Rechtsberater das Entgegenkommen bezüglich des Strafmaßes gefährden, das Volkswagen im Falle einer umfassenden Zusammenarbeit mit dem Department of Justice erwarten darf; dies hätte nach der übereinstimmenden Einschätzung der Rechtsberater von Volkswagen negative finanzielle Effekte in sehr erheblichem Umfang zur Folge.
Aufsichtsrat
und Vorstand gehen gegenwärtig davon aus, dass eine umfassende Darstellung der
Tatsachen, die Gegenstand der Untersuchung waren, in den USA veröffentlicht
werden wird, sofern und sobald ein umfassender Vergleich mit dem Department of
Justice erreicht werden kann. Begründet ist dies dadurch, dass ein Vergleich
mit dem Department of Justice hinsichtlich der strafrechtlichen Untersuchung
üblicherweise mit einem detaillierten und zwischen den Parteien abgestimmten
sogenannten Statement of Facts einhergeht.
Volkswagen bedauert es
ausdrücklich, nicht wie ursprünglich beabsichtigt, Zwischenergebnisse bis Ende
April berichten zu können. Aus den oben genannten Gründen sehen sich Vorstand
und Aufsichtsrat jedoch gezwungen, im Interesse des Unternehmens von einer
Veröffentlichung Abstand zu nehmen. Quelle: Volkswagen AG Presse
Donnerstag, 24. März 2016
Sonderräder können brechen!!
Kraftfahrt-Bundesamt: Pressemitteilung 11/2016
Öffentliche Warnung
Sonderräder, die von den Firmen TT
Concepts e.K. oder Giovanna Design erworben wurden, können während der Fahrt
brechen
Flensburg, 24. März 2016. Das Kraftfahrt-Bundesamt
(KBA) warnt vor möglichen Brüchen von Sonderrädern, die von den Firmen TT
Concepts e.K., Drenthestr. 1 in 48429 Rheine oder Giovanna Design, Drenthestr.
1 in 48429 Rheine erworben wurden.
Es besteht die Möglichkeit, dass die montierten
Sonderräder wegen unzureichender Festigkeit während der Fahrt brechen können.
Es handelt sich um folgende Sonderräder:
Dienstag, 8. März 2016
Öffentliche Warnung des KBA - Stoßdämpfer kann ausfallen
Kraftfahrt-Bundesamt: Pressemitteilung 09/2016
Öffentliche Warnung
Stoßdämpfertyp TTX36
des Herstellers Öhlins
Die Befestigungsmutter im
Dämpferinneren kann sich lösen und zum Ausfall des Stoßdämpfers führen
Flensburg,
08. März 2016. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) warnt vor möglichen Gefahren
durch eine nicht ausreichend angezogene Befestigungsmutter beim Stoßdämpfertyp
TTX36 des Herstellers Öhlins Racing AB aus Schweden. Dies betrifft die Typen
TTX36 RT, TTX36 MkII und TTX36 GP.
Es
ist von außen nicht erkennbar, ob ein Stoßdämpfer betroffen ist.
Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Befestigungsmutter im
Dämpferinneren löst und im ungünstigen Fall zum Auseinanderfallen des Dämpfers
im Fahrbetrieb führt.
Es
besteht daher Lebensgefahr und betroffene Fahrzeuge bzw. Dämpfer sollten nicht
benutzt werden.
Nicht
alle im Markt befindlichen Stoßdämpfer dieses Typs sind betroffen. Die
betroffenen Artikel- und Seriennummern sind untenstehend aufgeführt und können
zusätzlich auf der Internetseite www.recall.ohlins.eu geprüft werden. Für Fahrzeuge, bei
denen herstellerseitig ein Stoßdämpfer dieses Typs verbaut ist, kann die
Seriennummer auf der Internetseite http://www.ohlins.com/support/recall/ überprüft werden.
Die
Artikelnummern und Seriennummern sind auf den Produkten eingeschlagen oder
gelasert.
Die
betroffenen Stoßdämpfer wurden im Zeitraum 5. November 2013 - 25. März 2015
produziert.
Diese
Warnung richtet sich an Unternehmen, die Produkte der Marke Öhlins vertreiben
und / oder installieren sowie an Endverbraucher, die diesen Stoßdämpfertyp in
ihrem Fahrzeug verbaut haben.
Motorräder, an denen die betroffenen Stoßdämpfer serienmäßig verbaut wurden, werden durch die jeweiligen Motorradhersteller zurückgerufen.
Motorräder, an denen die betroffenen Stoßdämpfer serienmäßig verbaut wurden, werden durch die jeweiligen Motorradhersteller zurückgerufen.
Die
Marke, Art oder Baureihe der Motorräder, an denen die betroffenen Stoßdämpfer
nachgerüstet wurden, kann aufgrund der vielseitigen Verwendung des Stoßdämpfers
und der Vertriebsstruktur über Wiederverkäufer nicht eingegrenzt werden.
Es
ist immer zu prüfen:
- ob
ein Stoßdämpfer dieses Typs verbaut ist und
- ob
dieser Stoßdämpfer tatsächlich betroffen ist
Dieser
Rückruf wurde bereits am 25. März 2015 seitens des Herstellers gestartet, durch
das KBA überwacht und am 27. März 2015 deutschlandweit publiziert. Der Verbleib
von 130 Stoßdämpfern des Nachrüstmarktes konnte jedoch bis heute nicht
eindeutig geklärt werden.
Bei
der Beseitigung des Mangels wird der betreffende Stoßdämpfer zerlegt, die
Befestigungsmutter wird mit dem vorgeschriebenen Drehmoment nachgezogen. Alle
Bauteile werden einer Sichtprüfung unterzogen, anschließend wird der
Stoßdämpfer komplettiert und mit Öl neu befüllt.
Sollte Ihr Stoßdämpfer betroffen sein, nutzen Sie das Fahrzeug
nicht!
Kontaktieren
Sie ein autorisiertes Öhlins Service Center oder Öhlins DTC.
Öhlins DTC
Gottlieb-Daimler-Str.
25
53520 Meuspath
GERMANY
Tel. +49 (0) 2691-937 78 0
Fax +49 (0) 2691-937 78-90
info.odtc@ohlins.com
Betroffene Artikelnummern und Seriennummern:
Artikelnummer
|
Seriennummer
|
AP 340
|
136734, 136735,
137254, 138061, 309524
|
BM 147
|
137936
|
BM 340
|
136737, 136739,
137874, 138320
|
BM 342
|
136741, 137875
|
BM 343
|
136742, 136920
|
BM 345
|
309605
|
BM 677
|
138736
|
DU 339
|
309611
|
DU 339P
|
137191, 137494,
309541
|
DU 340
|
136743, 136744,
137149, 137495, 309528
|
DU 868 (DU 871)
|
136527, 138064
|
HO 339
|
136745, 136746,
136747, 309529
|
HO 340
|
136749, 136753,
136754, 137163, 137593, 309530
|
HO 358
|
137513, 138121,
309517
|
KA 035
|
136126, 137366,
138068
|
KA 040
|
137030, 137735
|
KA 336
|
136755, 136756,,
137268, 138613, 309531
|
KA 338
|
136757, 137741,
309532
|
KA 340
|
136758, 136759,
136760, 136761, 137031, 137515, 137822, 137904, 138293, 309533
|
KA 358
|
137070
|
KA 788
|
137518
|
SU 026
|
137752, 138791
|
SU 339
|
136762, 136763,
137521, 137753, 309534
|
SU 340
|
136764, 136765,
137522
|
SU 357
|
309522
|
SU 789
|
138770
|
SU 932
|
137523
|
TR 338
|
309584
|
TR 339
|
136770, 309536
|
YA 339
|
136771, 136772,
136774, 136775, 136924, 137185, 137528, 137933, 309537, 309610
|
YA 340
|
136776, 136777,
136778, 137912, 138631, 309538
|
YA 358
|
309519
|
YA 359
|
309563
|
YA 931
|
135517
|
Ansprechpartner KBA:
Herr Stephan Immen, Telefon: +49 461 316-1293
Herr Stephan Immen, Telefon: +49 461 316-1293
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Diana Christin Thomsen
im Auftrag
Diana Christin Thomsen
Kraftfahrt-Bundesamt
Diana Christin Thomsen
Stabsstelle
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
24932 Flensburg
Tel.: 0461 316-1283
Fax: 0461 316-2907
E-Mail: diana-christin.thomsen@kba.de
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